Mietbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen der OBM Baumaschinen-Gabelstapler Handels- und Vermietungs GmbH für die Vermietung von mobilen Arbeitsmaschinen und sonstigem Bauequipment an Unternehmen (B2B - Stand: 1.05.2021)

  1. 1. Allgemeines – Geltungsbereich

    1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten, Industriemaschinen und Bauequipment jeglicher Art; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

    1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

    1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen, ist eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend.

    1.4 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

    1.5 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

  2. 2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

    2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

    2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Bedienungshinweisen und Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt bzw. vollgeladen (Batterien) zu- rückzugeben.

    2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand-bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach Erlaubnis des Vermieters in Textform gestattet.

  3. 3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

    3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

    3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

    3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

    3.4 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung inklusive aller Sicherheits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat.

  4. 4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

    4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

    4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

    4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber, gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

  5. 5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

    5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
    • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
    • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
    • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahr- lässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht;
    • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a I BGB.

    5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

  6. 6. Mietpreis, Zahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

    6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine tägliche Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte, spezielle Eins- ätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

    6.2 Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für das Gerät. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen inklusive Wartezeiten, Auf- und Abbau, Transport, Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- und Befestigungsmaterialien, Reinigung, Personalunterstützung, Geräteeinweisungen, etc.) jeweils gesondert zu zahlen.

    6.3 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

    6.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

    6.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

    6.6 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

    6.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

    6.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an

    6.9 Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  7. 7. Stillliegeklausel

    7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

    7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

    7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen.

    7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch ihre Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

  8. 8. Unterhaltspflicht des Mieters

    8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
    a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
    b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe;
    c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter.
    d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

    8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

    8.3 Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.

  9. 9. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbehalt

    9.1 Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.

    9.2 Dem Mieter steht es frei diese Haftung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auf einen Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Vermieter zu beschränken. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf einen Selbstbehalt nach folgender Staffelung be schränkt:
    • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 2.500,00: Selbstbehalt EUR 500.-
    • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 10.000,00: Selbstbehalt EUR 1.000.-
    • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 30.000,00: Selbstbehalt EUR 2.500.-
    • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 70.000,00: Selbstbehalt EUR 3.500.-
    • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 5.000.-
    • Listen-Neuwert des Gerätes ab EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 7.500.-

    Im Rahmen von Abbrucharbeiten, d.h. Arbeiten mit Hydraulikhammer, Abbruch- und Sortiergreifer, Abbruchschere, etc. gilt im Schadensfall die doppelte Selbstbeteiligung nach der vorstehenden Staffelung als vereinbart. Schäden an der Bereifung, den Ketten und Gummilaufbändern eines Mietgegenstandes sind von der o.g. Haftungsbeschränkung ausgenommen.

    9.3 Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch EUR 1.000,00. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.

    9.4 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.

    9.5 Bei Schäden, die durch den Mieter mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt sind, über- nimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von maximal 1.000 Euro je Gerät und einzelnen Schadensfall.

    9.6 Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

    9.7 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

  10. 10. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

    Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungs- personal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Der Mieter darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwider- laufen. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

  11. 11. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

    11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher in Textform anzuzeigen (Freimeldung).

    11.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

    11.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw. mit vollgeladenen Batterien und in gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

    11.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so recht- zeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Dies gilt nicht bei der Inanspruchnahme des sog. „late checkouts“.

  12. 12. Verletzung der Unterhaltspflicht

    12.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

    12.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

  13. 13. Weitere Pflichten des Mieters

    13.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand ein- räumen. Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet.

    13.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

    13.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und die nicht autorisierte Nutzung des Mietgegenstandes zu treffen.

    13.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lücken- lose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

    13.5 Der Mieter ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vor- gesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für
    • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät
    • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort
    • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt.

    13.6 Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Auf eine fehlende Pflichtversicherung gegenüber Dritten wird hingewiesen.

    13.7 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 13.1. bis 13.5, so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

  14. 14. Kündigung

    14.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
    Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
    Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
    • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
    • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
    • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

    14.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
    a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters
    b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
    c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
    d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1

    14.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.2 zustehenden Kündigungsrecht Ge- brauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.

  15. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

    15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zu ständige Gericht anrufen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der OBM Baumaschinen GmbH für
Unternehmen (B2B - Stand:01.01.2023)


1. Allgemeines  - Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss
1.1 Für alle Angebote, Aufträge und Lieferungen der OBM Baumaschinen GmbH (im Folgenden
„Auftragnehmer“ genannt), sind ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen“   des   Auftragnehmers   maßgebend.   Von   diesen   Vertragsbedingungen
abweichenden   oder   entgegenstehenden   Bedingungen   des   Auftraggebers   wird   ausdrücklich
widersprochen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Durchführung von
Reparaturen oder der Vermietung  im Zusammenhang mit dem durch diese AGB näher geregelten
Vertrag zusätzliche, ergänzende AGB gelten. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die
erteilten Aufträge bzw. Bestellungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung (Textform
ausreichend) des Auftragnehmers verbindlich.
1.2 Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ des Auftragnehmers gelten in ihrer
jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Kauf beweglicher Sachen mit demselben
Auftraggeber.
1.3 Vorrangig   vor   diesen   Vertragsbedingungen   gelten   im   Einzelfall   getroffene,  individuelle
Vereinbarungen   mit   dem   Auftraggeber   (einschließlich   Nebenabreden,   Ergänzungen   und
Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw.
die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) des Auftragnehmers maßgebend.
1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art –
auch   in   elektronischer   Form      und   anderen   Unterlagen   behält   sich   der   Auftragnehmer   das
Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht
zugänglich gemacht werden.
1.5 Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber
einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Umfang der Lieferungspflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend)
durch den Auftragnehmer maßgebend.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den
Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet   worden   sind.   Zur     Überprüfung   der   vom   Auftraggeber   bekanntgegebenen   Maße,
Gewichte usw. ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
2.3 Soweit   der   Liefergegenstand   Software   enthält,   wird   dem   Auftraggeber   ein   nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als
einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
zulässig.
Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er
verpflichtet sich, Herstellerangaben (u. a. Copyright-Kennzeichnungen) nicht zu entfernen oder ohne
ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/ oder generierter Daten durch den
Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben beim Auftragnehmer.
3. Lieferzeit
3.1 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des
Auftragnehmers   oder   das   Herstellerwerk   verlassen   hat   bzw.   die   Versandbereitschaft   oder
Bereitstellung zur Abholung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Der Auftragnehmer ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3.2 Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. ausgelöst/ bedingt durch Epidemie, Pandemie,
Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw.
eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall,
Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte  Lieferzeit angemessen. Das gilt
auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Der
Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber sobald wie
möglich mitteilen.
3.3  Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung,
insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist
der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt
sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom
Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert
worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3.4  Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
ist   der   Auftragnehmer   berechtigt,   die   bei   ihm   aufgrund   des   Verzuges   entstandenen   Kosten
einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen
Nachfrist   über   den   Liefergegenstand   anderweitig   zu   verfügen   und   den   Auftraggeber   mit
angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
3.5 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem
Kaufvertrag voraus.
3.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim
Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung
unverzüglich unterrichten.
4. Preise und Zahlung
4.1 Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in EURO ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung sowie Versicherung und jeweils
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Sofern es nach Vertragsschluss - bei Lieferzeiten des Vertragsgegenstandes von mehr als 4
Monaten - zu Veränderungen der Lieferpreise durch den Hersteller z.B. aufgrund von erhöhten

Beschaffungskosten   von   Bauteilen   für   die   Produktion   oder   den   sich   stark   verändernden
Herstellungskosten   (Energie-   Rohstoff-   und   Transportkosten)   kommt,   hat   jede   der   beiden
Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen
hinsichtlich   des   zukünftigen   Verkaufspreises   an   den   Auftraggeber   zu   verlangen.   Ziel   dieser
Verhandlungen ist es durch gemeinsame Vereinbarung eine angemessene Anpassung des vertraglich
vereinbarten Verkaufspreises für den betroffenen Vertragsgegenstand an die aktuellen Lieferpreise
des Herstellers als Kalkulationsgrundlage herbeizuführen. Für die Beurteilung des Vorliegens der
prozentualen Steigerung oder Senkung der Lieferpreise ist das entsprechende Erhöhungs- bzw.
Absenkungsschreiben des Herstellers an den Auftragnehmer nach Vertragsschluss maßgebend.
Sofern die Parteien keine Einigung erzielen können, so ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen
Änderung des Verkaufspreises berechtigt.
4.3 Die   Zahlung   des   Kaufpreises   hat,   sofern   nichts   anderes   vereinbart   ist,   sofort   nach
Rechnungserhalt   ohne   Skontoabzug   an   den   Auftragnehmer   oder   an   die   von   ihm   genannten
Zahlungsstellen zu erfolgen.  Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt, es
sei denn, dass sie ausdrücklich Einziehungsvollmacht besitzen.
4.4 Bei   Nichteinhaltung   der   Zahlungsbedingungen   oder   wenn   dem   Auftragnehmer   nach
Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem
Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind   oder   soweit   es   sich   um   solche   in   einem   rechtshängigen   Verfahren   entscheidungsreife
Gegenansprüche handelt.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder
beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr
auf   den   Auftraggeber   über   und   zwar   auch   dann,   wenn   Teillieferungen   erfolgen   oder   der
Auftragnehmer   noch   andere   Leistungen,   z.   B.   Versandkosten   oder   Anfuhr   und   Aufstellung,
übernommen hat. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten
die   Ladung   durch   den   Auftragnehmer   gegen   Bruch,   Transport-,   Feuer-   und   Wasser-schäden
versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung
zur Abholung ab auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf
ausdrücklichen   schriftlichen   Wunsch   und   Kosten   des   Auftraggebers   von   diesem   verlangte
Versicherungen zu decken.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom
Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.
5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware  (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus
der   Geschäftsverbindung   mit   dem   Auftraggeber   zustehender   Forderungen   Eigentum   des
Auftragnehmers. Bei laufender Rechnung dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der
Saldenforderung.
6.2 Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der
Verarbeitung   der   Vorbehaltsware   zu   einer   neuen   Sache   ist   ausgeschlossen.   Eine   etwaige
Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer. Bei Verarbeitung mit anderen,
nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue
Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Auftraggebers   als   Hauptsache   anzusehen   ist,   gilt   als   vereinbart,   dass   der   Auftraggeber   dem
Auftragnehmer anteilmäßig das Miteigentum überträgt.
6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen
Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im
Verzug ist. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sei es,
dass sie allein oder zusammen mit anderen Waren verkauft wird, werden bereits jetzt an den
Auftragnehmer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung,
und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur
Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Zu   anderen   Verfügungen   über   die   Vorbehaltsware   ist   der   Auftraggeber   nicht   berechtigt,
insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware untersagt.
6.4 Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der
Abtretung   bis   auf   jederzeit   möglichen   Widerruf   ermächtigt.   Der   Auftragnehmer   wird   selbst
Forderungen   nicht   einziehen,   solange   der   Auftraggeber   seinen   Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihm die
Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6.5 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Auftragnehmers in
Textform weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme
oder   sonstiger   Verfügung   durch   Dritte   hat   er   den   Auftragnehmer   unverzüglich   davon   zu
benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der
Dritte   nicht   in   der   Lage   ist,   die   in   diesem   Zusammenhang   entstehenden   gerichtlichen   oder
außergerichtlichen   Kosten   zu   erstatten,   haftet   hierfür   der   Auftraggeber.     Der   Auftraggeber
verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
Er verzichtet somit auf die Geltendmachung eines etwaigen Einwandes der Vereinbarung eines
Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer.
6.6 Werden die Liefergegenstände durch Dritte  finanziert und wird diesen das Eigentum daran
zur Sicherung eines Kaufkredites oder wird sonst einem Dritten Sicherungseigentum übertragen, so
überträgt der Auftraggeber gleichzeitig seine Herausgabeansprüche und Anwartschaftsansprüche aus
dem Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) auf den Auftragnehmer zur Sicherung

aller etwa bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber. Das Eigentum geht
daher unmittelbar von den Finanzierungsinstituten oder Dritten auf den Auftragnehmer über; die
Rückübertragung auf den Auftraggeber erfolgt erst durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, die betreffenden Gläubiger wegen aller ihrer Ansprüche zu befriedigen mit der Maßgabe,
dass deren Sicherungseigentum auf ihn übergeht. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums
wird insoweit vom Auftraggeber an den Auftragnehmer im Voraus abgetreten.
6.7 Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen
Bezahlung   aller   Forderungen   des   Auftragnehmers   aus   der   Geschäftsverbindung   mit   dem
Auftraggeber das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Auftraggeber übergeht
und auch die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen. Falls der realisierbare Wert
aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des
die   Deckungsgrenze   übersteigenden   Betrages;   der   Auftragnehmer   wird   bei   der   Auswahl   der
freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen.
6.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer   zur   Rücknahme   des   Vertragsgegenstandes   nach   Mahnung   berechtigt   und   der
Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den
Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer voraus.
6.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend, insbesondere
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs-
und Inspektionsarbeiten sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten beim Auftragnehmer durchführen
zu lassen.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die
Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem
Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des
Auftragnehmers   nachzubessern   oder   neu   zu   liefern,   die   einen   Sachmangel   aufweisen.   Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere
im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

7.5  Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender
Nachbesserungen   und   Ersatzlieferungen   hat   der   Auftraggeber   nach   Verständigung   mit   dem
Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der
Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen
der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus-
und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer
ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die
vom   Auftraggeber   geleisteten   Aufwendungen   im   Rahmen   von   Rückgriffsansprüchen   in   der
Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.7 Durch   etwa   seitens   des   Auftraggebers   oder   Dritter   unsachgemäß,   ohne   vorherige
Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird
die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere   Ansprüche   des   Auftraggebers   gelten   nur   in   Fällen   der   Ziffer   8.5   dieser
Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.10 Sofern   nichts   Abweichendes   vereinbart   ist,   wird   der   Auftragnehmer   im   Inland   seine
Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte
trotzdem   eine   entsprechende   Schutzrechtsverletzung   vorliegen,   wird   er   entweder   ein
entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit
modifizieren,   dass   eine   Schutzrechtsverletzung   nicht   mehr   vorliegt.   Soweit   dies   für   den
Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist
möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7.
entsprechend,   wobei   Ansprüche   des   Auftraggebers   nur   dann   bestehen,   wenn   dieser   den
Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich
informiert,  eine behauptete  Verletzungshandlung weder  direkt noch  indirekt  anerkennt,  dem
Auftragnehmer   alle   Verteidigungsmöglichkeiten   uneingeschränkt   erhalten   bleiben,   die
Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in
nicht   vertragsgemäßer   Weise   benutzt   hat   oder   der   Rechtsmangel   auf   eine   Anweisung   des
Auftraggebers zurückzuführen ist.
8. Rechte   des   Auftraggebers   auf   Rücktritt   oder   Minderung   sowie   sonstige   Haftung   des
Auftragnehmers
8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte
Leistung   endgültig   unmöglich   wird.   Dasselbe   gilt   bei   Unvermögen   des   Auftragnehmers.   Der
Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein

berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der
Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 3. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der
Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt   die   Unmöglichkeit   während   des   Annahmeverzugs   oder   durch   Verschulden   des
Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte
angemessene   Nachfrist   für   die   Beseitigung   des   Mangels   fruchtlos   verstreichen   lässt.   Das
Rücktrittsrecht   des   Auftraggebers   besteht   auch   in   sonstigen   Fällen   des   Fehlschlagens   der
Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei   der   schuldhaften   Verletzung   wesentlicher   Vertragspflichten,   soweit   die
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand,
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der
Auftragnehmer garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge
unterlassener   oder   fehlerhafter   Ausführung   von   vor   oder   nach   Vertragsschluss   liegenden
Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der
Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
10. Verjährung
10.1 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.
10.2 Die unter vorstehender Ziffer 10.1 Satz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel
eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht
haben. Abweichend von Ziffer 10.1 Satz 1. gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines
Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des

Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung
von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus §
445b Absatz 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der
Auftragnehmer die Sache geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen
und   zur   Ablaufhemmung   gelten   nicht,   falls   der   letzte   Vertrag   in   der   Lieferkette   ein
Verbrauchsgüterkauf ist.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Für   alle   Rechtsbeziehungen   zwischen   dem   Auftragnehmer   und   dem   Auftraggeber   gilt
ausschließlich  das Recht  der   Bundesrepublik   Deutschland ohne  Berücksichtigung  einer
etwaigen  Weiterverweisung  aufgrund  der  Regeln  des  internationalen  Privatrechts.  Die
Bestimmungen   des   UN-Übereinkommens   über   den   internationalen   Warenkauf   (CISG)
werden ausdrücklich ausgeschlossen.
11.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz
der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer kann aber
auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.
§12 Besondere Bestimmungen für Wiederverkäufer
 Der Weiterverkauf der Erzeugnisse des Auftragnehmers darf nur unter Eigentumsvorbehalt unter
Zugrundelegung   seiner   Lieferungsbedingungen   erfolgen   (nachgeschalteter   Eigentumsvorbehalt),
solange der Auftraggeber noch Verbindlichkeiten beim Auftragnehmer hat.